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Mehrmarken Center

AGB Werkstatt

FAQ-Version - Verkaufsbedingungen Werkstatt

Diese Informationen helfen Ihnen, unsere Verkaufsbedingungen besser zu verstehen.
Eine ausführliche Ausführung finden Sie im Anschluss oder direkt hier: Ausführliche AGB Werkstatt


Was steht im Auftragsschein?

Dort stehen die genauen Arbeiten und wann das Fahrzeug fertig sein soll.


Bekomme ich eine Kopie vom Auftrag?

Ja, Sie bekommen eine Kopie des Auftragsscheins.


Darf die Werkstatt mit dem Auto fahren?

Ja, für Probefahrten oder Überführungen.


Was ist, wenn mehr gemacht werden muss als vereinbart?

Dann informiert Sie die Werkstatt und nennt einen neuen Termin.


Was passiert, wenn das Auto nicht pünktlich fertig ist?

Sie bekommen ein Ersatzauto oder Geld für ein Mietauto zurück – aber nur bei längerer Verspätung.


Was, wenn die Verspätung durch höhere Gewalt entsteht?

Dann muss die Werkstatt nicht haften, sagt Ihnen aber Bescheid.


Wem gehört das Teil bis zur vollständigen Zahlung?

Bis Sie alles bezahlt haben, gehört das Teil uns.


Wann muss ich das Auto abholen?

Innerhalb einer Woche nach der Fertigmeldung. Bei Tagesreparaturen innerhalb von 2 Tagen.


Was passiert, wenn ich das Auto nicht abhole?

Die Werkstatt darf eine Aufbewahrungsgebühr berechnen.


Wie ist die Rechnung aufgebaut?

Sie sehen jeden Arbeitsschritt und jedes Ersatzteil einzeln aufgelistet.


Wie lange habe ich Zeit, die Rechnung zu prüfen?

6 Wochen nach Erhalt der Rechnung.


Wann muss ich zahlen?

Bei Abholung oder spätestens eine Woche nach der Fertigmeldung.


Darf die Werkstatt das Auto behalten?

Ja, bis Sie alles bezahlt haben (Pfandrecht).


Wie lange gilt die Gewährleistung bei Mängeln?

2 Jahre bei Verbrauchern, 1 Jahr bei Unternehmern – ab Abnahme.


Was ist, wenn das Auto wieder kaputt geht?

Dann bessert die Werkstatt nach – melden Sie sich bei Problemen sofort.


Was ist, wenn ich Schäden geltend machen will?

Die Werkstatt haftet bei grober Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzung. Bei leichten Fehlern nur begrenzt.


Was ist mit Ersatzteilen, die eingebaut wurden?

Diese gehören Ihnen, sobald alles bezahlt ist.


Was tun bei Streit?

Es gibt eine Schiedsstelle der Kfz-Innung. Dort kann man kostenlos Hilfe bekommen – der Rechtsweg bleibt offen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen

Autohaus Gerstenberger GmbH
Deutschland - Stand 05/25

Werkstatt - einfach erklärt

Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder Bestätigungsschreiben sind die Leistungen und ein verbindlicher oder voraussichtlicher Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung des Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer zu Unteraufträgen, Probefahrten und Überführungsfahrten.

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.


Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Wunsch werden die voraussichtlichen Preise im Auftragsschein vermerkt – alternativ durch Verweis auf Preis-/Arbeitswertkataloge.

2. Verbindliche Preisangaben bedürfen eines schriftlichen Kostenvoranschlags mit Einzelpositionen. Gültigkeit: 3 Wochen. Kosten nur bei gesonderter Vereinbarung. Bei Auftragserteilung werden diese Kosten verrechnet. Eine Preisüberschreitung bedarf der Zustimmung.

3. Die Umsatzsteuer ist jeweils gesondert auszuweisen.


Fertigstellung

1. Verbindliche Fertigstellungstermine sind einzuhalten. Bei Änderungen des Arbeitsumfangs ist ein neuer Termin mitzuteilen.

2. Wird ein verbindlicher Termin um mehr als 24 Stunden schuldhaft überschritten, ist ein Ersatzfahrzeug bereitzustellen oder 80 % der Mietwagenkosten zu erstatten. Bei gewerblichen Fahrzeugen kann alternativ Verdienstausfall ersetzt werden.

3. Diese Haftung entfällt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Schäden an Leben, Körper, Gesundheit nicht.

4. Bei höherer Gewalt oder unverschuldeter Betriebsstörung besteht kein Anspruch auf Ersatzfahrzeug oder Schadensersatz, aber Mitteilungspflicht.


Abnahme

1. Die Abnahme erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, sofern nicht anders vereinbart.

2. Der Auftraggeber hat das Fahrzeug innerhalb einer Woche (bei Tagesreparaturen: 2 Arbeitstage) abzuholen.

3. Bei Abnahmeverzug können Aufbewahrungskosten berechnet werden. Die Verwahrung erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.


Berechnung des Auftrags

1. In der Rechnung werden Arbeitsleistungen, Ersatzteile und Materialien jeweils separat ausgewiesen.

2. Bei verbindlichem Kostenvoranschlag genügt ein Verweis, zusätzliche Arbeiten sind gesondert aufzuführen.

3. Tauschpreise gelten nur, wenn das Altteil aufbereitbar ist.

4. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

5. Rechnungskorrekturen oder Beanstandungen sind innerhalb von 6 Wochen vorzunehmen.


Zahlung

1. Zahlung ist bei Abnahme und Rechnungserhalt fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Fertigstellung und Rechnungserhalt.

2. Aufrechnung nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Zurückbehaltungsrecht nur bei Ansprüchen aus demselben Vertrag. Eine angemessene Vorauszahlung kann bei Auftragserteilung verlangt werden.


Erweitertes Pfandrecht

Der Auftragnehmer hat ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen. Dieses gilt auch für vorherige Leistungen, sofern sie im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Für sonstige Forderungen nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen.


Haftung für Sachmängel

1. Verjährung von Mängelansprüchen: 2 Jahre ab Abnahme. Bei vorbehaltloser Abnahme trotz bekanntem Mangel entfällt die Mängelhaftung.

2. Bei werkvertraglicher Lieferung für Unternehmer: Verjährung 1 Jahr. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Fristen.

3. Diese Fristen gelten nicht bei Schadensersatz – hier gelten gesetzliche Fristen sowie Abschnitt IX.

4. Mängel sind beim Auftragnehmer geltend zu machen, mündliche Anzeigen werden schriftlich bestätigt.

5. Im Notfall darf ein anderer Kfz-Meisterbetrieb mit Zustimmung des Auftragnehmers beauftragt werden
Nachweispflicht liegt beim Auftraggeber.

6. Eingebaute Ersatzteile im Rahmen der Nachbesserung unterliegen der ursprünglichen Verjährungsfrist. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftraggebers.


Haftung

1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf vorhersehbare Schäden.

2. Keine Einschränkung bei Arglist, Produkthaftung, Garantieübernahme oder Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.

3. Keine persönliche Haftung bei leichter Fahrlässigkeit, bei grober Fahrlässigkeit nur bei leitenden Angestellten.

4. Haftung für Wertsachen besteht nur bei ausdrücklicher Verwahrung.


Eigentumsvorbehalt

Eingebaute Teile bleiben Eigentum des Auftragnehmers, sofern sie keine wesentlichen Bestandteile des Fahrzeugs geworden sind, bis zur vollständigen Bezahlung.


Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Bei Innungsmitgliedschaft kann bei Streitigkeiten die Kfz-Schiedsstelle angerufen werden, außer bei Nutzfahrzeugen > 3,5 t.

2. Der Rechtsweg bleibt offen.

3. Verjährung ist während des Verfahrens gehemmt.

4. Verfahren richtet sich nach der Geschäftsordnung der Schiedsstelle.

5. Bei parallelem Klageweg endet das Verfahren bei der Schiedsstelle.

6. Das Verfahren ist kostenfrei.

7. Hinweis nach § 36 VSBG: Keine Teilnahme an Verbraucherschlichtung.


Gerichtsstand

Für Kaufleute gilt der Sitz des Auftragnehmers als ausschließlicher Gerichtsstand. Das gilt auch bei Wohnsitzverlegung ins Ausland oder unbekanntem Aufenthaltsort.